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Vorläufiger Sorgerechtsentzug vor der Geburt des Kindes?

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Vorläufiger Sorgerechtsentzug vor der Geburt des Kindes?

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 24.04.2020 entschieden:

„Ebenso wie Eltern eine vorgeburtliche Sorgeerklärung abgeben können, ist auch ein vorgeburtlicher Sorgerechtsentzug möglich, der erst mit der Geburt Wirkung entfaltet.“

Es handelt sich neben der Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2017 um eine der wenigen veröffentlichten Entscheidungen zum Thema Inobhutnahme von Säuglingen.

 

Der Entscheidung des OLG Hamm lag der Fall zugrunde, dass den Eltern dementsprechend bereits vor der Geburt im Eilverfahren das Sorgerecht entzogen wurde. Aufgrund dessen wurde der Säugling noch am Tag seiner Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht.

 

Die Eltern wehrten sich erfolgreich gegen den Sorgerechtsentzug des Amtsgerichts. Nach der Entscheidung des OLG Hamm war die Trennung des Kindes von den Eltern direkt nach der Geburt unverhältnismäßig, weil sie nicht das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr darstellte. Selbst wenn beide Elternteile es ablehnen, sich mit dem Kind in eine Mutter Kind Einrichtung zu begeben, spricht dies nicht gegen die Einschätzung, dass sie ambulante Hilfen annehmen werden.

Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass eine Trennung des Säuglings von den Eltern nicht gerechtfertigt ist, selbst wenn Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Eltern bestehen und konkrete Schädigungen des Kindes zu befürchten sind.

Voraussetzung ist jedoch, dass bis zur Begutachtung durch den psychologischen Sachverständigen im Hauptsacheverfahren noch keine gravierende Schädigung eintreten wird und weitere Gefahren für das Kind durch unterstützenden Jugendhilfemaßnahmen begegnet werden kann.

Was heißt das konkret für Sie?

Sollten Sie bereits im Vorfeld der Geburt damit rechnen, dass das Jugendamt mit dem Gedanken spielt, Ihnen Ihr Baby nach der Geburt wegzunehmen oder Ihnen dazu rät, mit dem Säugling in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu ziehen, lassen Sie sich besser noch vor der Geburt anwaltlich beraten. In diesen Fällen ist es vorzugswürdig, bereits vor der Geburt eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Wenn die Voraussetzungen für eine vorgeburtliche Entziehung der elterlichen Sorge nicht vorliegen, ist das Jugendamt an diese Entscheidung gebunden und darf keine Inobhutnahme vornehmen.

Und wenn Ihnen das Kind schon nach der Geburt weggenommen wurde?

Dann warten Sie nicht länger. Denn es traurig, aber wahr: Je länger Sie warten, umso schwieriger wird es Ihr Kind wieder zu bekommen.

Es besteht sonst die Gefahr, dass nur unter erschwerten Bedingungen – wenn überhaupt - eine Bindung zur leiblichen Mutter aufgebaut oder erhalten und gefördert werden kann. Nicht selten wird nur ein wöchentlicher Umgang von 1-2 Stunden - noch dazu unter der Aufsicht des Jugendamts – zugelassen, obgleich für einen derart reduzierten, noch dazu begleiteten Umgang keine Veranlassung besteht. Bei frühzeitiger anwaltlicher Inanspruchnahme kann ein erweiterter Umgang für Sie erwirkt werden.

 

Haben Sie jetzt noch Fragen?

Dann melden Sie sich noch heute. Ich helfe Ihnen weiter.

Mehr zum Thema finden Sie unter „Inobhutnahme durchs Jugendamt

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