Trennungsunterhalt

Ihre Rechtsanwältin und Fachanwältin für Trennungsunterhalt in Ratzeburg
Ehegattenunterhalt während der Trennungszeit
Sie sind frisch getrennt und besorgt, nach der Trennung vor dem Nichts zu stehen? Die Sorge ist verständlich, aber oft unbegründet.

Im ersten Jahr der Trennung ist bei mehr als 80 % der getrennt Lebenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Verheiratete haben ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber demjenigen, der mehr verdient. Voraussetzung ist, dass nach Abzug des Kindesunterhaltes beim zahlungspflichtigen Ehegatten noch ein Einkommensunterschied zum Einkommen des erziehenden Elternteils besteht.

Mit der Zahlung von Trennungsunterhalt soll verhindert werden, dass sich der gewohnte Lebensstandard der Ehepartner nach einer Trennung von heute auf morgen ändert - vor allem, wenn einer von beiden deutlich weniger verdient.Der Trennungsunterhalt dient dann zur Aufstockung der geringeren Einkünfte, um den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten zu können. Steht ein Ehegatte ohne eigene Einkünfte da, umfasst der Trennungsunterhalt die Finanzierung des gesamten regelmäßigen Lebensbedarfs. Die elementare Versorgung wird damit sichergestellt.

Da das Trennungsjahr als Testphase für ein dauerhaftes Scheitern der Ehe gilt, bestehen währenddessen gewisse Schutzmechanismen. Deren Ziel ist es, eine mögliche Versöhnung zu erleichtern. Der Gesetzgeber verlangt deshalb keine Veränderungen beim Umfang der bisherigen Berufstätigkeit, Verkauf des Hauses usw. Dem berechtigten Ehegatten ist während der Trennung (noch) nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, um allein seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb ist der Trennungsunterhalt in den meisten Fällen nicht nur höher als der Nachscheidungsunterhalt, sondern auch vor Gericht leichter durchzusetzen. Nach der Scheidung reduziert sich die eheliche Verantwortung und Solidarität füreinander.

Trennungsunterhalt und Nachscheidungsunterhalt

Zu beachten ist, dass Trennungsunterhalt und Nachscheidungsunterhalt zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Der Nachscheidungsunterhalt entsteht mit Rechtskraft der Scheidung und ist vom Trennungsunterhalt zu unterscheiden. Letzterer kann nur in der Zeit zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung fällig werden und endet automatisch mit dieser. Deshalb verliert eine Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung über den Trennungsunterhalt mit der Rechtskraft der Scheidung seine Wirkung.

Für die Zeit nach der Scheidung gilt seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 der Grundsatz der Eigenverantwortung: danach muss grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen. Um die Eigenverantwortung der Unterhaltsberechtigten zu stärken, wird der Ehegattenunterhalt ab dem Zeitpunkt der Scheidung zunehmend zeitlich begrenzt und herabgesetzt.

Der Gesetzgeber reagierte seinerzeit u.a. auf die geänderte Rollenverteilung in der Ehe und die vermehrte Gründung von Zweitfamilien mit Kindern nach der Scheidung einer ersten Ehe.

Entgegen der weitläufig verbreiteten Auffassung, dass wegen der Unterhaltsreform in 2008 nach der Scheidung kein Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen ist, besteht durchaus in mehr als 50 % der Fälle auch über die Scheidung hinaus noch ein Unterhaltsanspruch.

Die traditionelle Rollenverteilung in der Ehe existiert heute immer noch, wenngleich nicht ganz so ausgeprägt wie früher. Ein Großteil der Frauen arbeitet neben der Kinderbetreuung zumindest in Teilzeit. Der Nachscheidungsunterhalt wird bejaht, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen familiärer Rollenverteilung, Alter, Krankheit, Kinderbetreuung etc. zum Zeitpunkt der Scheidung seinen "eheangemessenen Bedarf" nicht selbst verdienen kann. Hier gibt es keine allgemein gültigen Maßstäbe. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Mehr zum Thema "Nachscheidungsunterhalt / Unterhalt nach Scheidung"

Haben Sie Fragen zum Trennungsunterhalt?

Als Fachanwältin für Familienrecht bin ich Ihre kompetente Ansprechpartnerin in allen Fragen des Unterhaltsrechts, wenn es um die Überprüfung, Neuberechnung oder Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln geht. Ob Sie frisch getrennt sind, sich mitten im Trennungsjahr befinden oder Ihre Ehe schon rechtkräftig geschieden wurde – sprechen Sie mich in all diesem Fällen an, ebenso, wenn es um die Versorgung von ehelichen oder unehelichen Kindern geht. Wie steht es um den Kindesunterhalt nach Ausbildungsbeginn und wie berechnet sich Unterhalt für volljährige Kinder? Immer geht es um die Berechnung von Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüche.

Unterhaltsberechnungen sind kompliziert und vielfältig. Nicht umsonst besteht vor Gericht bei Fragen zum Unterhalt „Anwaltszwang“. Es gibt eine Vielzahl von möglichen Anspruchsberechtigten und Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsanspruch gekürzt, zeitlich begrenzt werden oder ganz entfallen kann. Ich berate Sie jederzeit gern, um beim Thema Unterhalt Nachteile für Sie zu vermeiden.

Haben Sie konkrete Fragen zum Unterhalt? Möchten Sie wissen, wieviel Unterhalt Ihnen zusteht bzw. wieviel und wie lange Sie zahlen müssen? Benötigen Sie eine aktuelle Unterhaltsberechnung oder die Überprüfung eines alten Unterhaltstitels? Schaffen Sie Klarheit, lassen Sie sich beraten!

Ich beantworte Ihnen Ihre Fragen zum Unterhaltsrecht und berate Sie bei allen Fragen telefonisch, online per E-Mail oder per Skype oder persönlich bei mir in der Kanzlei.

Sollte sich keine gütliche Einigung finden, werde ich Sie über die Voraussetzungen und Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung umfassend aufklären. Im Ernstfall vertrete ich Sie kompetent vor Gericht. Infomieren Sie sich über mein Erstberatungskonzept und die ONLINE-Rechtsberatung zum Festpreis. Persönlich erreichen Sie mich direkt unter info@fachanwaltskanzlei-rz.de. Ich antworte Ihnen auf jeden Fall.

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