Unterhalt ohne Trauschein

Betreuungsunterhalt -Unterhalt für nichtverheiratete Mütter oder Väter
Möchten Sie wissen, ob, wieviel und wie lange Ihnen als ledige Mutter Unterhalt zusteht bzw. umgekehrt, ob, wieviel und wie lange Sie als lediger Vater zahlen müssen? Bekommen Sie Unterhalt, wenn Sie sich von Ihrem langjährigen nichtehelichen Lebenspartner trennen?

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat sich längst als alternative, lockere Beziehungsform etabliert. Unzählige Paare betrachten die Ehe nicht mehr als den sicheren Hafen, der vor jedem Unwetter schützt. Sie bevorzugen ein lockeres Zusammenleben, um sich ein Stück Unverbindlichkeit und Freiheit zu bewahren.

Eine häufige Frage lautet: Bekommen Sie nach einer Trennung Unterhalt - auch wenn Sie nicht verheiratet sind? Grundsätzlich NEIN.

Während der Dauer und nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen kraft Gesetzes keine gegenseitigen Ansprüche auf Unterhalt oder Vorsorge fürs Alter. Nach einer Trennung hat jeder für den eigenen Unterhalt und die Deckung seines Lebensbedarfes selbst zu sorgen. Gleiches gilt für die Versorgung im Alter.

Von diesem Grundsatz gibt nur zwei Ausnahmen:

1.Abschluss eines Partnerschaftsvertrages

Das Paar hat die Möglichkeit, durch private Vereinbarungen eine Unterhaltsverpflichtung für den Fall der Trennung zu begründen. Um die Versorgungslücke im Trennungsfall, im Alter, bei Erkrankung oder im Falle des Todes durch Unterhaltszahlungen abzusichern, bietet sich die Vereinbarung eines Partnerschaftsvertrags an.

Konkret kann vereinbart werden, ob und wie die Kinderbetreuung im Einzelnen gestaltet werden soll, welche berufsbedingten Nachteile dem betreuenden Elternteil durch die Aufgabe der eigenen Karriere entstehen und wie diese Nachteile ausgeglichen werden können. So können z.B. Unterhalt, Versorgungsausgleich, Altersvorsorge und die Erbfolge bestimmt werden. Mehr zum Thema "Ehevertrag für nichtverheiratete Lebensgemeinschaften"

2.Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder

Sie bekommen Betreuungsunterhalt, wenn Sie zusammen mit Ihrem Partner ein Kind haben und wegen der Pflege und Erziehung des Kindes nicht arbeiten können. Entscheidend ist, wer tatsächlich die Betreuung des Kindes übernommen hat. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes.

In den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes kann von der Mutter nicht verlangt werden, selbst arbeiten zu gehen;hierzu ist sie nicht verpflichtet. Diese Entscheidung steht der Mutter frei, weil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Sie ist berechtigt, sich vollständig der Betreuung und der Erziehung des Kindes widmen. Entscheidet sich die Mutter als betreuender Elternteil innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes, eine aufgenommene Erwerbstätigkeit wieder aufzugeben, so ist sie hierzu jederzeit berechtigt.

Dies gilt auch dann, wenn das Kind bereits in einer Kita betreut wurde und sich diese Art der Betreuung faktisch fortsetzen ließe.

Für den Fall, dass die Mutter schon vor Vollendung des dritten Lebensjahres ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt und das Kind durch Dritte oder in der Kita betreuen lässt, ist ein während der ersten 3 Lebensjahre des Kindes erzieltes Einkommen überobligatorisch.

Die von dem betreuenden Elternteil erzielten eigenen Einkünfte sind nach den Umständen des Einzelfalles bei einer Unterhaltsberechnung nur anteilig zu berücksichtigen. Wird von den nichtehelichen Eltern ein echtes Wechselmodell praktiziert, haben beide Elternteile einen Anspruch aus § 1615 l BGB gegen den anderen. In solchen Fällen kommt eine Verrechnung der gegenseitigen Unterhaltsansprüche in Betracht.

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Wissenswertes zum Thema Unterhalt für nichtverheiratete Mütter:
Wieviel Unterhalt bekommt die nicht verheiratete Mutter?
Die Höhe des Unterhalts orientiert sich nicht am Einkommen des Vaters, sondern an der Lebensstellung der nicht verheirateten Mutter und deren hypothetisch ohne die Geburt und Kinderbetreuung erzielten Einkünfte. Dies gilt auch, wenn die nicht verheirateten Eltern zusammengelebt haben. Die Lebensstellung der ledigen Mutter ist nicht auf die Lebensstellung zur Zeit der Geburt festgeschrieben. Diese kann später auch höher oder niedriger sein.

In den Fällen, in denen die Frau vor der Geburt nicht erwerbstätig war oder von Sozialleistungen lebte, besteht der Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums von derzeit mtl. 960,00 €. Begrenzt wird der Unterhalt der Höhe nach durch das, was sie maximal als verheiratete Ehefrau bekäme. Eine nicht verheiratete Frau darf nach dem Grundgesetz nicht besser gestellt werden als eine verheiratete Frau.

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