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Pflichtteilsrecht

Sie wurden enterbt?
Haben Sie einen Anspruch auf den Pflichtteil? Wenn erbberechtigte Verwandte per Testament aus dem Kreis der Erben ausgeschlossen werden, gehen diese gewöhnlich nicht ganz leer aus. Ihnen steht meistens ein Pflichtanteil zu. Jeder Erblasser kann zwar sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen, aber enterbt ein Erblasser durch Testament einen seiner nahen Angehörigen, so steht diesem ein sog. Pflichtteilsanspruch zu.

Allerdings haben nicht alle Angehörigen einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Nur die leiblichen oder adoptierten Kinder und - sollten diese nicht mehr leben - Enkel oder Urenkel sind pflichtteilsberechtigt. Ebenso haben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie bei kinderlosen Paaren die Eltern ein Recht auf den Pflichtteil. Geschwister hingegen können keinen Pflichtteil verlangen.

Haben Sie Fragen zum Pflichtteilsrecht? Gerne prüfe ich Ihre Ansprüche auf einen Pflichtteil, berate und vertrete Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich vor den deutschen Gerichten zur Geltendmachung des Pflichtteils, Pflichtteilsergänzungsanspruchs und Zusatzpflichtteils.
Wissenswertes zum Pflichtteilsrecht
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Er macht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus. Zu klären ist daher immer zuerst, wie hoch der gesetzliche Erbteil gewesen wäre, wenn es kein Testament oder keinen Erbvertrag gegeben hätte. Für die konkrete Höhe Ihres Zahlungsanspruchs auf den Pflichtteil bedarf es der Ermittlung des Nachlasswertes. Die Erben sind hier zur umfassenden Auskunftserteilung  verpflichtet, die oft in der Regel nicht freiwillig, sondern erst auf anwaltliche Aufforderung erfolgt. Hierbei unterstütze ich Sie gerne.

Hinterlässt ein Erblasser seine zwei Kinder, dann erben diese grundsätzlich jeweils die Hälfte. Wurde ein Kind enterbt, so hat es einen Anspruch auf ein Viertel des Nachlasses gegenüber den Erben.

Der Pflichtteil wird immer in Geld ausbezahlt. Die Erben sind verpflichtet, das Geld aufzubringen – notfalls durch Verkauf des Nachlasses oder durch die Aufnahme eines Kredits. Dies bedeutet zwangsläufig, dass derjenige, der enterbt wurde, nicht zum Miteigentümer eines Hauses oder Grundstücks werden kann.

Noch Fragen? Ich helfe Ihnen gerne.

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