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Inobhutnahme durchs Jugendamt

Entzug des Sorgerechts in Kindschaftsverfahren

„Kinderklau“ durchs Jugendamt
Kind weg? Sorgerecht weg? Umgang „bis auf weiteres“ vom Jugendamt ausgesetzt? Sie wissen nicht, ob und wann Sie Ihr Kind wiedersehen?
Ja, es besteht absolut die Notwendigkeit des Kinderschutzes durch die Jugendämter, die ein staatliches Wächteramt erfüllen. Dennoch und bei allem Respekt: wenn Ihnen Ihr Kind durch das Jugendamt weggenommen und das Sorgerecht entzogen wurde, Ihnen keine Hilfe durch das Jugendamt angeboten wird und noch dazu die Umgangskontakte mit Ihrem Kind vom Jugendamt ausgesetzt oder nur auf ein Minimum reduziert wurden – dann stimmt etwas nicht!

In all diesen Fällen sollten Sie so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Familienrecht mit dem Schwerpunkt im Kindschaftsrecht gemäß §§ 1666, 1666 a BGB einschalten. Rechtswidrige Inobhutnahmen durch Mitarbeiter des Jugendamtes ohne Gefahr in Verzug, mangelhafte Familiengutachten und unsorgfältig arbeitende Richter sind vor deutschen Familiengerichten leider keine Seltenheit.

Als Rechtsanwältin im Kindschaftsrecht sind mir die Konflikte im Umgangs- und Sorgerecht und die damit verbundenen Herausforderungen bestens bekannt. Vor allem in den Jahren 2018 und 2019 habe ich Mandanten im Lübecker Raum gegen Inobhutnahmen der Jugendämter in Bad Segeberg, Lübeck und Eutin erfolgreich vertreten.
Ihre Alarmglocken sollten bei diesen 3 typischen Fällen klingeln:
Fall 1: Androhung mit Sorgerechtsentzug ?
Hat ein Mitarbeiter des Jugendamtes zu Ihnen sinngemäß folgendes gesagt?

„Wenn Sie der Inobhutnahme nicht freiwillig zustimmen, wird Ihnen das Sorgerecht vom Gericht weggenommen. Wollen Sie das wirklich?“

Von einer solchen oder ähnlichen Ankündigung berichteten betroffene Eltern immer wieder. Es wird gezielt Angst geschürt, dass ihnen das Sorgerecht und damit die Kinder endgültig weggenommen werden könnten. Wenn Sie dem Druck nachgeben und Ihr Kind „lieber freiwillig“ und „ohne Widerstand“ an das Jugendamt herausgeben, handelt es sich nicht um eine eigene Willensbildung.

Die erforderliche Zustimmung zur Inobhutnahme liegt in diesen Fällen gerade nicht vor. Eltern handeln in solchen Situationen aus Angst vor dem angedrohten Sorgerechtsentzug. Sie befinden sich in dem Irrglauben, keine andere Wahl zu haben. Oft willigen Eltern unter diesem Druck in eine Fremdunterbringung ein.

Die Angst der Eltern ist in vielen Fällen unbegründet. Deshalb ist es sogar äußerst ratsam, mit einem Familienanwalt das Familiengericht einzuschalten. Auf diese Weise behält das Gericht den Blick auf das Wohl Ihres Kindes und auf die Vorgehensweise der Jugendämter.

Ein weiterer Vorteil der sofortigen Einschaltung des Familiengerichts ist, dass Sie mit meiner Hilfe als Fachanwältin für Familienrecht schnell Umgangskontakte geltend machen können, um einer Entfremdung zwischen Eltern und Kind entgegen zu wirken.

Zunehmend fällt auf, dass diejenigen Eltern, die der Inobhutnahme „freiwillig“ zugestimmt haben, danach kaum noch etwas vom Jugendamt hören. Öffentliche Hilfen werden eingestellt, auf Nachfragen der Eltern werden diese oft hingehalten: „Sie hören von uns, wenn wir den Sachverhalt geklärt haben.“ Solche Eltern sehen ihre Kinder immer seltener, mit viel Glück einmal im Monat für wenige Stunden. Tatsächlich wird nicht selten auf Zeit gespielt, um eine Rückführung des Kindes zu erschweren oder gar unmöglich zu machen.

Wie ist das möglich? Die Jugendämter berufen sich auf die vermeintlich „freiwillige“ Zustimmung der Eltern. Denn wenn Eltern tatsächlich aus freien Stücken der Inobhutnahme zustimmen, dann ist das Jugendamt von der gesetzlichen Verpflichtung befreit, nach der Inobhutnahme eine sofortige Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen.

Und so kommt es in den obigen Fällen der „freiwilligen“ Zustimmung erst gar nicht zu einer gerichtlich überprüften Entscheidung über die Kindeswohlgefährdung. Die Jugendämter entscheiden allein, was zum Wohle Ihrer Kinder mit diesen geschehen soll. Das Sorgerecht ist dann nur noch eine leere Hülle. Es besteht auf dem Papier, aber ausgeübt wird es vom Jugendamt. Werden Jugendämter in Deutschland denn gar nicht überprüft? Nein, es gibt keine übergeordnete Behörde in Form einer Rechtsaufsicht über die Jugendämter.
Wissenswertes zum Thema Inobhutnahme durch das Jugendamt und Sorgerechtsentzug ohne Grund:
Sorgerechtsentzug ohne Grund
In der familienrechtlichen Praxis ist in den letzten Jahren zunehmend zu beobachten, dass Familiengerichte auf Antrag der Jugendämter Eltern das Sorgerecht zum Teil ohne nähere Begründung komplett entziehen.

Eine vollständige Entziehung des Sorgerechts durch das Familiengericht lässt sich in der Praxis kaum rechtfertigen. Das Sorgerecht darf nur soweit entzogen werden, wie es zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung erforderlich ist. Selbst bei fehlender Fähigkeit bzw. Bereitschaft der Eltern, mit Pflegeltern oder Jugendamtsmitarbeitern zusammenzuarbeiten, genügt es gewöhnlich, nur Teilbereiche des Sorgerechts wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und nicht das komplette Sorgerecht.

Bedauerlich ist, dass besonders den Amtsgerichten gerade in Kindschaftsverfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge nicht selten Fehler unterlaufen. Eine Entziehung des Sorgerechts mit einer pauschalen Begründung einer Kindeswohlgefährdung ist nicht ausreichend. Es muss genau geschildert werden, welche konkreten Schäden beim Kind aus welchem konkreten Grund zu erwarten sind.

Auch ist festzustellen, dass es in Deutschland Amtsgerichte gibt, die der Sache nicht mehr auf den Grund gehen. Obwohl die Gerichte verpflichtet sind, den Sachverhalt selbst zu ermitteln und zu prüfen, werden anstelle dessen ohne jede eigene Prüfung Vorwürfe des Jugendamtes gegenüber den Eltern als zutreffend unterstellt - die Einschätzungen von Jugendamt, Verfahrensbeistand und Familienhelfern werden ungeprüft übernommen.

Die Folgen sind fatal, vor allem für die Kinder, die zu Unrecht von ihren Eltern getrennt wurden. Die unsorgfältige Bearbeitung solcher Fälle durch den zuständigen Richter führt im Ergebnis dazu, dass der Kindesentzug länger aufrechterhalten bleibt als erforderlich und dadurch eine Rückführung der Kinder zu ihren leiblichen Eltern erschwert wird.

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