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Sorgerecht: Der Willkür des Ex auf Gedeih und Verderb ausgesetzt?

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Sorgerecht: Der Willkür des Ex auf Gedeih und Verderb ausgesetzt?

Sorgerecht: Der Willkür des Ex auf Gedeih und Verderb ausgesetzt?

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Sorgerecht vom 29.04.2020, XII ZB 112/19:

Sorgerechtsvollmacht versus Alleiniges Sorgerecht

Ist die Sorgerechtsvollmacht die Lösung bei mangelnden Mitwirkung des Ex? Oder ist die Übertragung des alleinigen Sorgerechts erforderlich?

Vielen Alleinerziehenden ist die folgende Situation bestens vertraut:

Die rechtlichen Anforderungen für eine Sorgerechtsübertragung zur alleinigen Ausübung sind hoch. Deshalb bleibt nach einer Trennung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich bestehen. Für einen Schulwechsel brauchen Sie aber dringend die Unterschrift des anderen Elternteils. Dieser kümmert sich einfach nicht. Trotz mehrfacher Bitten zeigt er keine Reaktion. Oder der Ex verweigert sogar ganz bewusst die Unterschrift für einen Schulwechsel des gemeinsamen Kindes zu leisten. Die Zeit drängt, da es eine Frist zur Anmeldung an der neuen Schule gibt.

Es frustriert und ärgert viele alleinerziehende Elternteile immer wieder aufs Neue. Denn in der Regel passiert es nicht nur einmal, sondern mehrfach, dass der andere Elternteil nicht im erforderlichen Umfang mitwirkt.

Was also können Sie tun? Reicht diese mangelnde Mitwirkung des Ex bereits für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts aus? Oder ist die Sorgerechtsvollmacht des anderen Elternteils die Lösung?

Der BGH hat aktuell darüber entschieden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Sorgerechtsvollmacht die Übertragung der alleinigen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB entbehrlich machen kann (BGH 29.4.20, XII ZB 112/19).

In dem nun vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kindesvater der Kindesmutter bereits in verschiedenen Angelegenheiten eine Sorgerechtvollmacht erteilt. Trotzdem war es erneut zu Schwierigkeiten bei der Vertretung des Kindes gekommen. Der Kindesvater wirkte anschließend trotz der Bitten der Kindesmutter nicht im erforderlichen Umfang mit, so dass die Mutter das alleinige Sorgerecht beantragte.

Der Kindesvater ist der Meinung, dass es einer Übertragung des Sorgerechts wegen der im Vorverfahren erteilten Vollmacht, jedenfalls aber wegen einer weiteren, zwischenzeitlich sogar während des Verfahrens notariell beurkundeten Vollmacht nicht bedürfe.

Das zuständige Amtsgericht hat das Sorgerecht antragsgemäß der Kindesmutter übertragen. Auf die Beschwerde des Kindesvaters hat das Oberlandesgericht den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen. Damit gab sich die Kindesmutter nicht zufrieden und kämpfte erfolgreich weiter bis zum BGH, der die angefochtene Entscheidung des OLG aufhob und zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwies.

Zur Begründung führte der BGH u.a. aus:

Die Sorgerechtsvollmacht des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn sie dem bevollmächtigten Elternteil eine verlässliche Möglichkeit zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Unerlässlich hierfür ist, dass die Eltern untereinander kooperationsfähig sind und bei Handlungsbedarf die Bereitschaft zeigen, trotz Vollmachtserteilung weiterhin mitzuwirken.

 

Fazit:

Die meisten Väter wollen einen Eingriff in die elterliche Sorge vermeiden. Zu groß ist die Sorge, dass mit der Abgabe des Sorgerechts an die Mutter zugleich ein endgültiger Abriss der Bindungen zum Kind verbunden ist. Deshalb sind sorgerechtsbezogene „Vollmachten“ ein geeignetes Mittel, um derartige Konflikte im Interesse aller Beteiligten einvernehmlich zu befrieden.

Aber: Dem Kindesvater, der die Kindesmutter bevollmächtigt, wird aufgrund der ihm verbleibenden elterlichen (Mit-)Sorge konsequent abverlangt, bei mangelnder Akzeptanz der „Vollmacht“ durch Dritte im Interesse des Kindes bei einzelnen Handlungen erneut mitzuwirken.

Ist der Kindesvater hierzu nicht bereit, wird trotz „Vollmachtserteilung“ die Übertragung des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung auf die Kindesmutter in Betracht zu ziehen sein.

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